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Here you can find more information and the membership application. In German only.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Alumni des Leibniz-Institutes für Agrarentwicklung in Transformationsökonomien IAMO Halle“, abgekürzt „Alumni IAMO“. Nach Eintragung in das Vereinsregister der Stadt Halle wird der Zusatz „e.V.“ angefügt

(2) Der Sitz des im Vereinsregister eingetragenen Vereins ist Halle/Saale.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Zweck des Vereins ist

a. die Förderung und Unterstützung des Informationsaustausches und der Zusammenarbeit der ehemaligen und gegenwärtigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Freunde des IAMO untereinander

b. die Förderung des Dialogs zwischen Wissenschaft, Wirtschaft und Politik sowie daraus resultierender Anregungen für Forschungsarbeit und Wissenstransfer

c. die Förderung öffentlichkeitswirksamer Aktivitäten in der Forschung und der Austausch von Forschungsergebnissen

d. die Pflege der Beziehungen zu wissenschaftlichen Partnereinrichtungen im In- und Ausland

(2) Er wird vor allem realisiert durch:

a. Projekte und Veranstaltungen,

b. Aufbau und Pflege eines Netzwerkes zwischen Mitgliedern und das IAMO unterstützenden Außenstehenden

c. die Unterstützung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des IAMO beim akademischen Werdegang und beim Einstieg ins Berufsleben

d. Gewinnung von geeigneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für das IAMO als wissenschaftlichen Nachwuchs

e. die Bereitstellung einer Informations- und Diskussionsplattform

f. Aufbau und Pflege einer Alumni-Datei und einer Homepage

g. Herausgabe eines Newsletters

h. Einwerbung von Mitteln zur Durchführung der Aufgaben des Vereins

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben, die sich zum Zweck des Vereins bekennen, insbesondere ehemalige und gegenwärtige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Doktoranden sowie Gastwissenschaftler des IAMO. Als Mitglieder können weiterhin Persönlichkeiten und Körperschaften, die sich dem IAMO auf besondere Weise verbunden fühlen, aufgenommen werden.

(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet wird. Mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrags erkennt der Antragsteller die Satzung des Vereins an. Der Vorstand entscheidet nach Prüfung der Voraussetzungen über den Antrag. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustellung des Aufnahmebeschlusses. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung.

(3) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich in besonderer Weise um das IAMO verdient gemacht haben, als Ehrenmitglieder aufnehmen bzw. ernennen. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit und haben Stimmrecht auf den Mitgliederversammlungen.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen sowie Vereinigungen durch deren Auflösung sowie bei natürlichen und juristischen Personen durch Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von mindestens vier Wochen zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder

b) mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge für mehr als zwei Jahre im Rückstand ist

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, dort Redebeiträge zu leisten und Anträge zu stellen. Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung sowie aktives und passives Wahlrecht. Mitglieder, die juristische Personen darstellen, benennen einen Vertreter für die Mitgliederversammlung. Darüber hinaus haben die Mitglieder das Recht, sich an allen weiteren Aktivitäten des Vereins zu beteiligen, soweit diese nicht gemäß Satzung einem anderen Organ des Vereins zugewiesen sind.

(2) Die Mitglieder haben die Pflicht, sich entsprechend der Satzung zu verhalten und den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

§ 7 Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen

(1) Der Verein sichert die Wahrnehmung seiner Aufgaben durch die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen sowie durch Zuwendungen.

(2) Einzelheiten zur Erhebung des Mitgliedsbeitrages (Höhe, Fälligkeit, Zahlungsweise und Verzugsfolgen) regelt eine Beitragsordnung, die durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der Vorstand kann in begründeten Fällen eine Befreiung einzelner Mitglieder von der Zahlung des Beitrages beschließen.

§8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§9) und der Vorstand (§10).

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich einberufen. Jedes Mitglied kann die Ergänzung der Tagesordnung bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beantragen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe gegenüber dem Vorstand beantragen.

(3) Die Mitgliederversammlung ordnet die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht in dieser Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Sie beschließt insbesondere über:

a. die Bestellung, Entlastung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,

b. die Wahl der Kassenprüfer,

c. die Genehmigung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung,

d. die Festsetzung der Beiträge,

e. die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft,

f. Anträge des von einem Ausschlussentscheid betroffenen Mitglieds gemäß

§ 4 (5),

g. Satzungsänderungen,

h. die Auflösung des Vereins.

(4) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmt.

(5) Für den Beschluss über

a. Satzungsänderungen,

b. die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft,

c. die Änderung des Zwecks,

d. die Umwandlung und

e. die Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(6) Enthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen.

(7) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand ein Protokollführer zu bestimmen. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift ist den Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen nach der Versammlung in geeigneter Form zugänglich zu machen. Einwendungen gegen diese Niederschrift können nur innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt erhoben werden.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, sowie mindestens einem weiteren Mitglied.

(2) Der Vorstand vertritt den Verein nach außen und innen. Er setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um und ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

(3) Der Geschäftsführer, erledigt die laufenden Verwaltungsangelegenheiten und fungiert als Ansprechpartner des Vereins.

(4) Der Verein wird gerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten; außergerichtlich kann ihn der Vorstandsvorsitzende allein vertreten.

(5) Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahlen zum Vorstand finden in geheimer Abstimmung statt. Der alte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

(6) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues kommissarisches Mitglied bis zur nächsten Wahl zu berufen. Scheiden während einer Wahlperiode zwei oder mehr Vorstandsmitglieder aus, ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorstand wählt.

(7) In den Vorstand können nur Vereinsmitglieder gewählt werden. Ausgenommen von dieser Regel ist der Geschäftsführer.

(8) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

(9) Dem Vorsitzenden – im Verhinderungsfall einem seiner Vertreter – obliegt die Einberufung der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzung.

(10) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren getroffen werden. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, im Umlauf mit der Mehrheit aller Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen und vom Sitzungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterschreiben.

(11) Der Vorstand kann Kommissionen oder Beauftragte einsetzen, die ihn in bestimmten Tätigkeitsbereichen unterstützen.

(12) Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz ihrer in Ausübung ihres Ehrenamtes angefallenen und nachgewiesenen Aufwendungen.

§ 11 Vorstandsermächtigung

Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die von Aufsichtsbehörden, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung zu beschließen.

§ 12 Kassenprüfung

(1) Die Prüfung der Kasse und der Bücher erfolgt mindestens einmal im Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählten Kassenprüfer.

(2) Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der jährlichen Mitgliederversammlung ist Bericht zu erstatten.

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(2) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen dem Leibniz-Institut für Agrarentwicklung in Transformationsökonomien (IAMO) zu, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Sonstige Bestimmungen

Alle in dieser Satzung verwendeten Funktionsbezeichnungen gelten analog in der weiblichen Form.

§ 15 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Stand: 27.06.2014

1. Grundsatz

Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.

2. Allgemeines

Die Mittel für die Verwirklichung der Zwecke des Vereins sollen gemäß § 7 der Satzung des Vereins durch Mitgliedsbeiträge und sonstige Zuwendungen aufgebracht werden. Durch die Zahlung des Mitgliedsbeitrages entstehen für die Mitglieder keine Ansprüche auf Sach- oder anders geartete Leistungen.

3. Höhe der Mitgliedsbeiträge pro Jahr

  • Natürliche Personen: 25,- €
  • Juristische Personen: 200,- €
  • Ehrenmitglieder, Studenten und Auszubildende entrichten keinen Beitrag
  • Der Vorstand ist ermächtigt, einzelne Mitglieder aus besonderen Gründen auf Antrag von der Beitragspflicht ganz oder teilweise zu befreien.

4. Beitragszahlungen

Der Verein erhebt 2015 erstmals Beiträge. Die Beiträge sind in voller Höhe ohne gesonderte Aufforderung bis zum 31.03. eines jeden Jahres auf das Konto des Vereins zu überweisen. Erfolgt der Vereinseintritt nach dem 30.06., so werden für das Eintrittsjahr nur 50 % des jeweiligen Beitragssatzes 14 Tage nach der Zustellung des Aufnahmebeschlusses fällig. Die Verweigerung von Beitragszahlungen gilt als Vereinsschädigung im Sinne von § 5 (3) der Satzung des Vereins.

 

Diese Beitragsordnung wurde von der Mitgliederversammlung des Vereins am 27.06.2014 beschlossen. Sie gilt ab dem Tag der Beschlussfassung.

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